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§ 1 Allgemeines

Alle Geschäfte mit uns werden - soweit nicht im Einzelfall Abweichungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind, die der Käufer darzulegen hat - zu den nachfolgenden Bedingungen abgewickelt.
Unsere Verkaufs- und Geschäftsbedingungen gelten bei Auftragserteilung neben den besonderen Bedingungen des einzelnen Geschäfts als vom Käufer angenommen, auch wenn bei der Geschäftsabwicklung hiervon abgewichen oder abweichende Bestimmungen des Käufers, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen das Käufers, von uns nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichungen, insbesondere mündliche Vereinbarungen und sonstige Nebenabreden, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Gegenbestätigung durch uns. Ohne eine solche schriftliche Bestätigung sind Abweichungen nicht gültig.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Der Auftraggeber (Käufer) verpflichtet sich, eine etwa unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, durch die der Zweck der unwirksam Bestimmung nach Möglichkeit erreicht wird. Etwaige Vertragslücken sollen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, die sich im Sinn und Zweck dieser Verkaufs- und Geschäftsbedingungen zu orientieren hat, ausgefüllt werden.

§ 2 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteile sämtlicher Angebote über Verträge von IDOREA. Sie gelten für den Fall des Vertragsabschlusses auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber.
Bei Annahme der von IDOREA unterbreiteten Angebote durch den Auftraggeber werden ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IDOREA Vertragsgegenstand.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

Angebote und Kostenvoranschläge von IDOREA - sofern nicht anderes vereinbart - verstehen sich stets als freibleibend. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Vertrages (Werkvertrag) zu den unterbreitenden Konditionen zu verstehen.
Sofern ein entsprechendes Angebot vorliegt, kann IDOREA dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
Alle Verträge kommen erst nach Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Lieferung, zustande. Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern, sowie geringe Abweichungen in Qualität und Ausführung bleiben vorbehalten. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber vier Wochen gebunden.

§ 4 Überlassene Unterlagen und Materialien

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Konstruktionspläne, Kalkulationen, technische Dokumentationen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist in § 3 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 5 Preise und Zahlung

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise gekoppelt an Stückzahlen ab Werk ausschließlich zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechung gestellt.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Die Belieferung erfolgt immer gegen Vorkasse, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Belieferung auf offene Rechnung (nur bei registrierten Kunden) ist der Rechnungsbetrag spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Praktizierte oder unbefristet vereinbarte Zahlungsziele können wir jederzeit mit angemessener Frist widerrufen.
Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche, Verzugszinsen von mindestens 4% über dem jeweiligen Bundesbank-diskontsatz zu entrichten. Im Falle des Zahlungsverzuges werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Beanstandungen des Auftraggeber (Käufers) oder Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art begründen kein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggeber (Käufers).
Die Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit einer unbestritten und rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Die Geltendmachung von Pfandrechten durch den Käufer ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Zurückbehaltungsrechte.
Schecks und Wechsel werden von uns nicht als Zahlungsmittel angenommen. Wir sind jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weiter Vorausleistungen unsererseits hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an Bonität des Käufers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.
Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten sind in gegenseitiger Abstimmung zulässig.
Ausnahme sind Kundenspezifische Entwicklungen und Projekte. Bei Vertragsabschluss sind die Entwicklungskosten in Höhe des Kostenvoranschlages in Vorkasse zu treten.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags -verhältnis beruht.

§ 7 Schadensersatz

Tritt der Auftraggeber, Besteller vom Vertrag unberechtigt zurück, kann IDOREA unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % der Vertragssumme für die, durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

§ 8 Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragsgebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist IDOREA berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche aus zufälligem Untergang oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache gehen in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 9 Lieferung

Lieferungen erfolgen ab Lager auf Kosten des Käufers. Wir sind berechtigt, jederzeit von einem anderen Ort aus z.B. direkt vom Herstellerwerk zu liefern. Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind jederzeit zulässig. Unvorhergesehene Leistungshindernisse berechtigen uns, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Die Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart erfolgt durch uns ohne Haftung für billigste Verfrachtung. Die vorbehaltlose Übernahme der Sendung durch den Frachtführer oder Lagerhalter gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit und schließt vorbehaltlich des Gegenbeweises Ansprüche gegen uns wegen Beschädigung aus. Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufer vorgenommen und gehen zu dessen Lasten. Für die Einhaltung der Lieferfristen haften wir nur bei ausdrücklicher Zusage und soweit uns ein Verschulden trifft.

§ 10 Gefahrenübergang bei Versendung

Wird die Kaufsache auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks von IDOREA die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Transport- oder Frachtkosten trägt.

§ 11 Leistungsfristen und Termine

Von IDOREA genannte Leistungsfristen für die von ihr angebotenen Dienst- und Fertigungsleistungen beginnen mit der Annahmeerklärung. Jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie aller sonstigen erforderlichen Voraussetzungen.
Für den Fall, dass ein Vertrag mit einem Auftraggeber verlängert wird, verschieben sich die von IDOREA genannten Fristen und Termine um den für die Leistungsergänzung bzw. - Änderung aufzubringenden Zeitaufwand.
Kommt der Auftraggeber nicht seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich die von IDOREA genannten Fristen, Termine und Zeiträume entsprechend.
Die von IDOREA genannten Fristen und Termine verlängern sich auch bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Herrschaftsbereiches von IDOREA liegen, wie z.B. Betriebsstörungen (materialbezogen), Naturkatastrophen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien. Das gleiche gilt auch, wenn diese Umstände bei sonstigen Lieferanten von IDOREA eintreten.
Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Ereignisse.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Kaufsache Eigentum von IDOREA.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftragsgebers, insbesondere bei einem Zahlungsverzug, ist IDOREA, nachdem es den Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, berechtigt die Rücknahme der Kaufsache zu fordern und der Auftraggeber zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet ist.
Der Auftraggeber ist nur berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang an einen Dritten weiter zu veräußern, wenn er alle Verpflichtungen (inkl. MwSt.) gegenüber IDOREA erfüllt hat.
Bei Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der Kaufsache durch den Auftraggeber mit nicht IDOREA gehörenden Gegenständen, erwirbt IDOREA automatisch das Eigentum an diese Gegenstände, solange die vollständige Bezahlung nicht erbracht wurde.
Der Auftraggeber darf die Kaufsache weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Tritt dieser Fall ein, so hat der Auftraggeber unverzüglich davon IDOREA zu unterrichten.

§ 13 Mängelrüge

Der Auftraggeber hat offensichtlich erkennbare Mängel der gelieferten Kaufsache unverzüglich nach Erhalt anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein etwaiger Gewährleistungsanspruch und die Kaufsache gilt als genehmigt.
Innerhalb von 10 Tagen sind auch versteckte Mängel entsprechend anzuzeigen. Wird ein versteckter Mangel nicht innerhalb dieser Frist angezeigt, erlischt der Gewährleistungsanspruch.
Mängelrügen sind klar und deutlich zu beschreiben, an IDOREA zu richten und bedürfen der Schriftform. Ansonsten ist die Mängelrüge ungültig.

§ 14 Gewährleistung

Während eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung).
Mängel, die auf einen Unsachmäßigen Gebrauch zurückzuführen sind, die über entsprechende, technische Belastungsgrenzen gehen sowie auch natürlicher Verschleiß, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche und Rechte des Auftragsgebers gleich welcher Art, insbesondere Mangelfolgeerscheinungen, außervertragliche Haftung oder aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten resultierende Ansprüche ( z. B. fehlerhafte Beratung, fehlerhafte Anweisung und Instruktionen, etc. ) sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 15 Geheimhaltung

IDOREA verpflichtet sich alle Informationen, übergebene Unterlagen und Materialien Dritten gegenüber geheim zu halten. Es werden nur auszugsweise Kopien aus den Unterlagen des Auftraggebers erstellt, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen erteilten Auftrages notwendig ist. Basis ist hier der abgeschlossene Geheimhaltungsvertrag.
Prototypen und Nullserien sowie Projekte unterliegen ebenfalls der Geheimhaltungspflicht.
Die gegenseitige Geheimhaltungspflicht kann von beiden Vertragspartnern nur durch ausdrückliche schriftliche Zustimmung aufgehoben werden.

§ 16 Rückgaben

Von uns gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zurückgenommen. Die Ware muss sich in einwandfreiem Zustand, in der Originalverpackung befinden und uns frei von allen Transport- und Versicherungskosten sowie sonstiger eventuell Nebenkosten erreichen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10% Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Sonderbestellungen , Kundenspezifische Entwicklungen und Projekte sind stets von der Möglichkeit der Rückgabe (Rückabwicklung) ausgeschlossen.

§ 17 Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von IDOREA zuständig ist. IDOREA ist berechtigt, am Hauptsitz des Auftragsgebers zu klagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 18 Datenschutz

Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmender Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben. Alle persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Daten werden nur mit Zustimmung gespeichert, der wiederrufen werden kann.

§ 19 Salvatorische Klauseln

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden gelten als ungültig.
Sollten einzelne Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
IDOREA und der Auftraggeber sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame, ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentlichen Änderungen des Vertragsinhaltes bewirkt werden.

   IDOREA
Andreas Bernau
  Am Weiher 4a
 78333 Stockach
    Germany


E-Mail: idorea @ idorea.de
Tel.:  0049 7771 64 73 824
Mob.: 0049 1764 46 00 595


Datum 01.01.2024